AUS DER LEBENSMITTELVERORDNUNG

Anforderungen ans Trinkwasser:


Lebensmittelverordnung, Artikel 262
Zum unmittelbaren Genuss dienendes oder als Zusatz zu Speisen dienendes oder Getränken oder, zwecks Kühlhaltung zum unmittelbar Auflegen auf Lebensmittel bestimmtes Eis jeder Art muss farblos und frei von sichtbaren Verunreinigungen sein.

PHYSIKALISCH-CHEMISCHE ANFORDERUNGEN AN DAS TRINKWASSER

 Walperswil? Idealbereich, Qualitätsziel Zulässig gemäss Lebensmittelbuch Grenzwert gemäss Fremdstoffverordnung Bemerkung
Temperatur, C0
8-15
25
  Abgabe an Konsument
Aussehen  
Klar, farblos
   
Geruch
Kein Fremdgeruch
Schwach nach Desinfizierungsm.
  Ausnahmsw. bakterielle Verunr. auch deutl.icher G.
Geschmack
Kein Fremdgeschmack
 
Chlorid
bis 20
200
   
Nitrat
25
40
  Ab 50 ungünstig
Magnesium mg/l
5-30
50
  Rücksprache Kantonschem.
Calcium mg/l
40-125
    dito.
Natrium mg/l
bis 20
150
   
ph-Wert
7-8
9,2
   
Sauerstoffsättigung
60-100%
    Endverbr. Mind 30%
Ozon mg/l  
0.05
   
Blei mg/l
bis 0,001
 
0,05
 


Mineralwasser


Mineralwasser darf nur in durchsichtig Gefässe abgefüllt werden. (Art.266)
Mineral- und Tafelwasser hat den an Trinkwasser gestellten Reinheitsanforderungen zu entsprechen. (Art.270)
Die Fassung von Mineralwasser hat so zu geschehen, dass Verunreinigungen durch die Umgebung der Quelle ausgeschlossen sind. (Art.270)
...

Aus dem Reglement der SWG



ARTIKEL 54: WASSER ÜBERGEBEN - LEITUNG


DIE SWG IST VERPFLICHTET, NACH MASSGABE DER VERFÜGBAREN
WASSERMENGEN AN DIE BEZÜGER ABZUGEBEN.
INDUSTRIELLE UND GEWERBLICH BETRIEBE KÖNNEN BEI GROSSEM
BEDARF, DER DIE LEISTUNGSFÄHIGKEIT DER WASSERVERSORGUNG
ÜBERSTEIGT, ANGEHALTEN WERDEN., IHR GEBRAUCHSWASSER
SELBST ZU BESCHAFFEN.

ARTIKEL 56: DIE GRUNDEIGENTÜMER

DIE GRUNDEIGENTÜMER IM GEBIET DER VERBANDGEMEINDE SIND VERPFLICHTET, DASS TRINKWASSER VON DER SWG ALS ÖFFENTLICHE WASSERVERSORGUNG ZU BEZIEHEN.



 

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